Satzung Cupping.Rocks e.V.

Stand: 24.04.2021

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 

(1) Der Verein führt den Namen „Cupping.Rocks“ (Vereinsname), nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.

(2) Sitz des Vereins ist Konstanz. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.  

§2 Zweck des Vereins  

(1) Zweck des Vereins ist die Weiterentwicklung der Methode „Cupping“ sowie deren Vermittlung an eine breite Öffentlichkeit.  

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

  • Entwicklung, Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen
  • Betreiben von Websites, Social Media Kanälen und anderen elektronischen Informationsdiensten (z.B. Newsletter)
  • Vernetzung von Akteuren der Wissenschaft sowie der Bereiche Sport, Wellness, Beauty und Gesundheit.
  • Wissenschaftliche Erforschung der Wirkungen des Cuppings
  • Ideelle und materielle Unterstützung von anderen Vereinen, Projekten und Initiativen, die sich mit der Erforschung der Wirkungen der Methode Cupping befassen.    

§3 Mitgliedschaft  

(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach Vorlage eines vollständig ausgefüllten Mitgliedsantrags. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.  

(2) Neben der Basismitgliedschaft („Rookie“) gibt es zwei weitere Status der Mitgliedschaft: „Expert“ und „Sponsor“.  

  1. Ein Expertenausschuss und der geschäftsführende Vorstand entscheiden mit einfacher Mehrheit, ob eine Person den Status als „Expert“ erreichen kann. Der Expertenausschuss sowie der Vorstand entscheiden mit einfacher Mehrheit, ob einer Person der Status des „Expert“ aberkannt wird.  
  2. Der Vorstand entscheidet, ob der Interessierte als „Sponsor“ in Frage kommt.  
  3. Die mit diesen Sonderstatus einhergehenden Rechte und Pflichten bestimmt die Mitgliederversammlung.  
  4. Für jede Art der Mitgliedschaft werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.  

(3) Die Mitgliedschaft wird beendet  

  1. durch Tod,  
  2. durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,  
  3. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,  
  4. durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn mindestens ein Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet worden ist.  

(4) Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung oder Erklärung per E-Mail an den Vorstand nur zum Jahresende möglich. Die Erklärung muss bis zum 30.11. des Jahres erfolgt sein, zu dessen Ende der Austritt erfolgen soll.  

(5) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.  

§4 Mitgliedsbeiträge  

(1) Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und gegebenenfalls eine Staffelung legt die Mitgliederversammlung fest. 

(2) Der Beitrag wird über eine Einzugsermächtigung erhoben, die mit dem Aufnahmeantrag erteilt wird. Für Mitglieder ohne Bankkonto innerhalb des Europäischen Zahlungsraums wird eine Vorkassemöglichkeit eingerichtet.  

(3) Fördermitgliedschaften sind möglich.  

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dem Vorstand kann für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bis zur Höhe der steuerlichen Freigrenze gezahlt werden.  

§5 Organe des Vereins  

(1) Organe des Vereins sind:  

  1. Die Mitgliederversammlung;  
  2. Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart; der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wir um einen Expertenausschuss aus drei „Experts“ erweitert.  

(2) Der Verein darf Mitarbeiter beschäftigen.  

§6 Mitgliederversammlung  

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich möglichst im ersten Halbjahr des betreffenden Jahres abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

  1. Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,  
  2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,  
  3. die Ausschließung eines Mitglieds,  
  4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.  

(2) Der Vorstand im Sinne §26 BGB beruft im Namen des Vorstandes die Mitgliederversammlung durch besondere Einladung per E-Mail der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte E-Mailadresse des Mitglieds und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung versandt werden. Sollte die E-Mailadresse eines Mitgliedes nicht bekannt sein oder der Versand fehlschlagen, wird das Mitglied per Brief eingeladen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Vorstand bestimmt auch den Ort der Versammlung; eine online-Teilnahme muss grundsätzlich ermöglicht werden.  

(3) In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung auch bei Ausübung des Stimmrechts nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn keine geheime Wahl beantragt wird, offen per Handheben. Beschlüsse, durch welche die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.  

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Registergericht anzuzeigen.   

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.  

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies aus Sicht des Vorstandes und des Expertenausschusses erfordert oder wenn mindestens 30% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.  

(7) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt außerdem jährlich zwei Kassenprüfer, die jedes Jahr die Kassenführung des Vereins überprüfen. Gewählt wird gemäß § 7 Abs. 3.  

§7 Vorstand des Vereins  

(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit ein Nachfolger bestellt werden.  

(2) Der Vorstand im Sinne §26 BGB führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins und zur Geschäftsführung befugt. Alle Ausgaben höher als 2.000 € müssen von Vorstand und Expertenausschuss mit einer Mehrheit von drei Vierteln freigegeben werden.  

(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden.  

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.  

§8 Auflösung und Zweckänderung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen (s. auch § 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine von Vorstand und Expertenausschuss zu bestimmende natürliche oder juristische Person.  

Die Gründungsmitglieder

Bamberger Simon
Bamberger Philipp
Bamberger Georg
Melnik Sofia
Heydkamp Beate
Wessels Miriam
Weber Patrick
Kiesling Gabriele
Richelli Stefan
Gerstmayr Melanie
Feyertag Ramona
Haas-Schinzel Sabine

    Konstanz, den 18.09.2020   Geändert in der Mitgliederversammlung am 24.04.2021